Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018 – L 8 U 4324/16 –

Unfall auf gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit muss nicht immer als versicherter Wegeunfall anerkannt werden

Kein Versicherungsschutz bei früherem Losfahren von zu Hause zur Verrichtung privater Tätigkeiten

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz versichert (sogenannter „Wegeunfall“). Trotzdem ist nicht automatisch jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall. Fährt der Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause los, um noch private Besorgungen zu erledigen, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Baden-Württemberg hervor.

Der zum Unfallzeitpunkt 50-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um halb 10 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt ca. 25-30 Minuten. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.

Versicherte verweist auf Zwischenstopps am Waschsalon zur Reinigung der Dienstkleidung

Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren sei. Der Versicherte machte geltend, er habe u.a. Dienstkleidung reinigen wollen und er sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht bestehe. Auf einem Kleidungsstück sei ein Logo seines Arbeitsgebers gewesen.

Arbeitgeber verneint Dienstkleidungspflicht

Das Sozialgericht Freiburg befragte den Arbeitgeber. Dieser teilte mit, es bestehe für den Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht. Das Sozialgericht wies die Klage daraufhin ab.

Frühes Losfahren von zu Hause hatte rein private Gründe

Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Unfallversicherung Recht und wies die Berufung des Versicherten zurück. Entscheidend ist, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon – auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war – nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stand, sondern das frühe Losfahren von zu Hause rein private Gründe hatte, da der Kläger in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollte. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre er nicht früher zur Arbeit losgefahren. Dienstkleidung hatte der Versicherte nicht zu tragen, ein etwaiger Irrtum hierüber ist weder glaubhaft noch relevant, da er ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.

Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes BuchGesetzliche Unfallversicherung § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 SGB VII:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden  Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Nr. 1: Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten  Tätigkeitzusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der  Tätigkeit.